Vollzug des Baugesetzbuches; Ortsgemeinde Otterstadt, Bebauungsplan „Kollerstraße Sondergebiet A Sommerfesthalle – 1. Änderung“
Hier: Satzungsbeschluss und Inkrafttreten gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Ortsgemeinderat Otterstadt hat in seiner Sitzung am 05. Juni 2024 den Bebauungsplan „Kollerstraße Sondergebiet A Sommerfesthalle – 1. Änderung“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 24 GemO beschlossen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur baulichen Realisierung eines Kleinspielfeldes zur Sicherung des vorhandenen Freizeitangebotes innerhalb der Ortsgemeinde Otterstadt geschaffen werden. Nach § 1 Abs. 3 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Der Geltungsbereich mit seiner Flächengröße von ca. 0,14 ha umfasst die Flurstücke 2346/14 sowie 2076/10 und ist entsprechend in beiliegendem Lageplan abgebildet.
Abbildung: Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kollerstraße Sondergebiet A Sommerfesthalle – 1. Änderung“ (ohne Maßstab).
Der Bebauungsplan wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung liegt ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Ludwigstraße 99, 67165 Waldsee, zu den üblichen Dienstzeiten (Mo.-Fr. 8.00 -12.00 Uhr, Mo.-Do. 14.00-16.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung) zu jedermanns Einsichtnahme aus.
Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Ergänzend wird der BPL auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.
Otterstadt, den 12.09.2024
Ortsgemeinde Otterstadt
gez. Böhm
Ortsbürgermeister
Hinweise gem. § 44 BauGB (Baugesetzbuch)
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 bis 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach §§ 39 bis 42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Hinweise gem. § 215 BauGB
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- u. Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis gem. § 24 GemO (Gemeindeordnung)
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der GemO eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Satzung für deren Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Waldsee, 12.09.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Fassott
Bürgermeister